Mai 16: Unfallversicherung im Ehrenamt
Für alle die ein Ehrenamt inne haben hat das BMGS eine Broschüre herausgegeben, in der Themen wie "privater Unfallversicherungsschutz durch mein Bundesland" ,"private Unfallversicherung" aber auch "privater Einzel-Unfallversicherungsschutz" bearbeitet werden. Jeder der ein Ehrenamt ausübt sollte sich mit dem Thema Unfallversicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit auseinandersetzen, denn alle gemeinnützigen Organisationen haben seit dem 01.1.2005 durch ein neues Gesetz die Möglichkeit ihre Ehrenamtsträger gegen die Folgen von Unfällen zu versichern. Wie bei Wegeunfällen greift der Versicherungsschutz auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur bei dieser Tätigkeit selbst und auf dem direkten Hin- und Rückweg. Eine Private Unfallversicherung könnte zusätzlichen Schutz bringen. Die Private Unfallversicherung bietet auch in der Freizeit außerhalb der beruflichen und /oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der nach wie vor die meisten Unfälle passieren Versicherungsschutz und sichert Ihre wirtschaftliche Existenz.
Mai 9: Gesetzliche Unfallversicherung
Der Bundesverbande der Unfallkassen e.V. wies in einer Meldung vom 09.5.05 darauf hin, dass ein Arbeitnehmer auf den Weg in eine Kantine über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist. Dieses könne auch der Weg zu einer Gaststätte, ein Imbiss oder auch ein Geschäft für Lebensmittel sein, in dem der Arbeitnehmer sich für seine Pause Nahrungsmittel besorgen würde. Zu beachten sei aber, dass nur der Weg, nicht aber der Einkauf oder der Aufenthalt in der Gaststätte versichert sei. Auskünfte zu diesem Thema könne man bei bei den Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbänden erhalten.
Mai 2: Fälligkeit der Sozialbeiträge
Mai 1: Schadenersatz ohne Reparatur
Eine Versicherung muss für einenen Unfallschaden nur dann mehr als den Wiederbeschaffungswert zahlen wenn das Auto auch wirklich und fachgerecht repariert und das KFZ vom Geschädigten auch anschießend weitergefahren wird. Wird das Auto nicht vollständig und fachgerecht repariert, so müssen die Versicherungen maximal einen Wiederbeschaffungswert abzügliches des Restwerts des kaputten Autos zahlen. Quelle:stiftung-warentest.de

